Beitrag zur Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigung und deren Kosten für die Bürgerinnen und Bürger

Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Samtgemeinde Fredenbeck (Fahrbahn, Gosse, Fußweg, Radweg, Straßenbegleitgrün, Parkstreifen) in geschlossenen Ortslagen (also innerhalb des Dorfes) ist die Pflicht der Samtgemeinde Fredenbeck.

Gemäß § 52 Abs. 4 S. 1 NStrG (Niedersächsisches Straßengesetz) kann die Samtgemeinde durch Satzung die ihr obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen.

Genau das gilt bei uns seit 1973. Die Pflicht zur Straßenreinigung ist dem Eigentümer übertragen worden. Und dafür gilt die Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Fredenbeck, Landkreis Stade (https://www.fredenbeck.de/rat-verwaltung/ortsrecht-und-satzungen/samtgemeinde-fredenbeck/)

Künftig soll die Straßenreinigung zum Teil durch die Samtgemeinde Fredenbeck durchgeführt bzw. beauftragt werden und die anfallenden Kosten (minus 25% öffentlicher Anteil) werden den Eigentümern in Rechnung gestellt.

Die Samtgemeinde übernimmt die Reinigung der Fahrbahn und der Gosse.

Die Eigentümer sind weiterhin für den Winterdienst und die Reinigung der Geh- und Radwege und die Müll- und Laubbeseitigung im Straßenbegleitgrün verantwortlich.

Für die Kalkulation der Kosten muss festgelegt werden, wie oft Gosse und Fahrbahnen gereinigt werden sollen. Dazu werden alle Straßen in der Samtgemeinde in zwei Kategorien eingeteilt. Kategorie I sind die Landes- und Kreisstraßen (also unsere 19 „Durchgangsstraßen“). Unter Kategorie II fallen alle anderen. Im Entwurf der Gebührenkalkulation wird davon ausgegangen, dass die Durchgangsstraßen alle 4 Wochen gereinigt werden und alle anderen im 8-Wochen-Rhythmus.

Über diese Reinigungsintervalle wurde in den Ausschüssen und dem Rat ausgiebig diskutiert, insbesondere darüber, wie oft an Straßen mit Gemeindebäumen während des Laubfalls im Herbst gereinigt werden müsste im Vergleich zu Straßen in Wohngebieten, wo weder Strauch noch Baum steht.

Die Übernahme der Reinigung der Durchgangsstraßen (Kategorie I) wurde nie infrage gestellt, denn niemand möchte die Eigentümer der Gefahr aussetzen, beim Fegen der Gosse und der Fahrbahn bis zur Straßenmitte, überfahren zu werden!

Letztendlich haben wir Grünen beantragt, alle Straßen der Kategorie II aus der Straßenreinigungssatzung herauszulassen, weil die Hauptlast der Straßenreinigung sowieso weiter bei den Eigentümern liegt. Was hilft es, wenn alle 8 Wochen mal die Straßenkehrmaschine kostenpflichtig am Grundstück entlangfährt, alle anderen Reinigungs- und Winterdienstaufgaben aber ohnehin weiter am Eigentümer hängen bleiben.

UNSER Antrag wurde mit 17 : 9 : 3 Stimmen angenommen.

Daraufhin wurde in der Samtgemeinderatssitzung am 19.12.2024 einstimmig eine neue Straßenreinigungssatzung beschlossen. Die Gebührenkalkulation wird jetzt nach dem Beschluss der Satzung noch einmal angepasst werden.